Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeskrebsregistergesetz
LKRG NRW§ 18 Andere Krebsregister
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/18#abs-1 (1) Zur Vervollständigung und Berichtigung von Daten sowie zur Verknüpfung von Daten, die dieselbe Person betreffen, insbesondere um Aussagen über Überlebenswahrscheinlichkeiten sowie das Auftreten von Spätfolgen, Rezidiven und Zweittumoren zu ermöglichen, übermittelt die Datenannahmestelle
1. mindestens zweimal jährlich im März und im September aus dem Landeskrebsregister Datensätze solcher Personen, die
a) innerhalb Nordrhein-Westfalens ärztlich behandelt werden oder wurden und die im sonstigen Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten, an das epidemiologische und das klinische Krebsregister, zu deren Einzugsbereich der Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts gehört oder
b) innerhalb Nordrhein-Westfalens ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten und die im sonstigen Bundesgebiet ärztlich behandelt werden oder wurden, an das epidemiologische und das klinische Krebsregister, zu deren Einzugsbereich der Ort der Behandlung gehört,
sofern diese Register im Geltungsbereich des Grundgesetzes geführt werden,
2. an das gemäß § 1 Absatz 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes geführte Zentrum für Krebsregisterdaten Daten nach Maßgabe des § 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes zu allen bis zum Ende eines Kalenderjahres erfassten Erkrankungsfällen von Personen, die ihren Wohnort im Erfassungsgebiet des Landeskrebsregisters haben.
Bei jeder Datenübermittlung wird zu dem übermittelten Datensatz vermerkt, an welchem Tag, in welchem Monat, in welchem Jahr und an welches andere Register eine Übermittlung erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/18#abs-2 (2) Mit dem Ziel der gegenseitigen Datenergänzung zur Erhöhung der Vollzähligkeit und Vollständigkeit übermittelt die Datenannahmestelle alle drei Jahre die Daten nach § 2 Absatz 5 sowie die dazugehörigen, dafür gebildeten Kontrollnummern aller Patientinnen und Patienten, bei denen vor Erreichen des vollendeten achtzehnten Lebensjahres erstmals Neuerkrankungen nach § 14 Absatz Nummer 1 aufgetreten sind, an das Deutsche Kinderkrebsregister am Institut für Medizinische Biometrie, Epidemiologie und Informatik der Universitätsmedizin Mainz. Die Datenannahmestelle darf von dem Kinderkrebsregister zwecks Überprüfung, zu welchen Personen Daten im Kinderkrebsregister gespeichert sind, Kontrollnummern entgegennehmen, sie auf Kryptogramme zurückführen und diese zur Umschlüsselung an die Kontrollnummernstelle weiterleiten mit dem Ziel, sie mit den im Landeskrebsregister gespeicherten Kontrollnummern in der Landesauswertungsstelle abgleichen zu können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/18#abs-3 (3) Von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen nimmt die Datenannahmestelle Datensätze, auch Meldungen nach § 7 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes, entgegen. Für die Verarbeitung der entgegengenommenen Daten gelten dieselben Bestimmungen wie für von dem Landeskrebsregister angelegte Datensätze.
Abschnitt 5
Rechte Betroffener